6. Die Baupolizeibehörde behält sich ausdrücklich vor, Nachbesserungen zu verfügen, soweit dies für eine genügende Versickerung auf Parzelle I.________ erforderlich ist. 7. Werden die Ziffern 3 bzw. 4 innert der gesetzten Frist nicht vollständig umgesetzt, wird die Baupolizeibehörde zur Ersatzvornahme schreiten und die angeordneten Massnahmen auf Kosten des Grundeigentümers der Parzelle Nr. I.________ Thun-Strättligen durch Dritte ausführen lassen.