2. Die Mitglieder der einfachen Gesellschaft H.________ reichten gegen den Entscheid der Stadt Thun vom 13. Februar 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Unter anderem rügten sie, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei der Platzentwässerung unklar und ungenügend geregelt sei. Mit Entscheid vom 26. Juni 2015 hiess die BVE die Beschwerde teilweise gut, hob die Wiederherstellungsverfügung betreffend Platzentwässerung und die Baubewilligung auf, soweit sie die Parkplätze betraf, und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen erachtete sie die Beschwerde als unbegründet.