ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 120/2017/56 Bern, 9. Januar 2018 in der Beschwerdesache zwischen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn Fürsprecher B.________ und Einfache Gesellschaft H.________, bestehend aus: Herrn C.________ Beschwerdegegner 1 Frau D.________ Beschwerdegegnerin 2 Herrn E.________ Beschwerdegegner 3 Herrn F.________ Beschwerdegegner 4 Herrn G.________ Beschwerdegegner 5 alle per Adresse Herrn C.________ sowie Baubewilligungsbehörde der Stadt Thun, Bauinspektorat, Industriestrasse 2, Postfach 145, 3602 Thun betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Stadt Thun vom 13. September 2017 (Fall Nr. 942/2014-0341; Entwässerung der Plätze) RA Nr. 120/2017/56 2 I. Sachverhalt 1. Die Stadt Thun erteilte der Beschwerdeführerin am 16. Mai 2012 die Baubewilligung für den Neubau eines Gewerbegebäudes mit Wohnungen auf der Parzelle Thun-Strättligen Gbbl. Nr. I.________. Am 20. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin ein nachträgliches Baugesuch ein für die Umnutzung eines Büros in eine Wohnung und die Erstellung von drei weiteren Parkplätzen. Im Rahmen dieses Baubewilligungsverfahrens rügten die Mitglieder der einfachen Gesellschaft H.________ unter anderem, dass die Entwässerung der befestigten Flächen auf der Parzelle Nr. I.________ mangelhaft sei und das Regenwasser auf ihre Grundstücke (Thun Strättligen Gbbl. Nr. J.________ und K.________) ablaufe. Im Gesamtbauentscheid mit Wiederherstellungsverfügung vom 13. Februar 2015 bewilligte die Stadt Thun die nachträgliche Projektänderung und ordnete für die Platzentwässerung die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an. 2. Die Mitglieder der einfachen Gesellschaft H.________ reichten gegen den Entscheid der Stadt Thun vom 13. Februar 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Unter anderem rügten sie, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei der Platzentwässerung unklar und ungenügend geregelt sei. Mit Entscheid vom 26. Juni 2015 hiess die BVE die Beschwerde teilweise gut, hob die Wiederherstellungsverfügung betreffend Platzentwässerung und die Baubewilligung auf, soweit sie die Parkplätze betraf, und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen erachtete sie die Beschwerde als unbegründet. 3. Die Mitglieder der einfachen Gesellschaft H.________ fochten den Entscheid der BVE am 29. Juli 2015 beim Verwaltungsgericht an. Streitgegenstand bildete ausschliesslich die Grundwasserwärmenutzung. Mit Urteil vom 31. Oktober 2016 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. 4. Am 20. März 2017 nahm die Stadt Thun das Verfahren betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei der Platzentwässerung sowie betreffend Anzahl Parkplätze wieder auf. RA Nr. 120/2017/56 3 Mit Verfügung vom 13. September 2017 ordnete die Stadt Thun Folgendes an: 1. Das Verfahren wird nicht sistiert. 2. Dem Antrag um Beizug eines weiteren Experten seitens der Baupolizeibehörde wird nicht stattgegeben. 3. Der eingebaute Belag erfüllt die rechtskräftig verfügten Anforderungen nicht. Er ist entlang der Parzelle Nr. J.________ innert 3 Monaten soweit zurückzubauen, dass bei Verschlammung oder Starkregen eine Versickerung über die Schulter, in den baubewilligten Grünstreifen, erfolgen kann. 4. Auf die Umsetzung von Punkt 3 kann vorerst verzichtet werden, wenn die Bauherrschaft innert 3 Monaten eine mit dem Tiefbauamt der Stadt Thun abgesprochene und als funktionsfähig erachtete Lösung zur Genehmigung beim Bauinspektorat der Stadt Thun einreicht. 5. Die Baupolizeibehörde wird der Einfachen Gesellschaft H.________ zu gegebener Zeit das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Lösungsvorschlag gemäss Punkt 4 erteilen. 6. Die Baupolizeibehörde behält sich ausdrücklich vor, Nachbesserungen zu verfügen, soweit dies für eine genügende Versickerung auf Parzelle I.________ erforderlich ist. 7. Werden die Ziffern 3 bzw. 4 innert der gesetzten Frist nicht vollständig umgesetzt, wird die Baupolizeibehörde zur Ersatzvornahme schreiten und die angeordneten Massnahmen auf Kosten des Grundeigentümers der Parzelle Nr. I.________ Thun-Strättligen durch Dritte ausführen lassen. 8. Der "Revisionsplan Umgebung vom 5. Dezember 2013, Planausgabedatum 30. Juli 2014" wird hiermit unverändert mit 20 Autoabstellplätzen baubewilligt. Hinsichtlich der Entwässerung gelten die Vorbehalte gemäss den Punkten 1 bis 7 dieser Verfügung. 9. [Kosten] 5. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 16. September 2017 Beschwerde bei der BVE ein und stellt folgende Rechtsbegehren: RA Nr. 120/2017/56 4 1. Es seien die Ziffern 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8 (Satz 2) und 9 des Dispositivs vom 13. September 2017 (…) aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die durch die Beschwerdeführerin auf dem Grundstück Thun Gbbl. Nr. I.________ realisierte Entwässerungslösung den behördlichen Anforderungen zur Entwässerung genügt. 3. Das vorliegende Verfahren sei im Sinne von Ziffer 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (…) für die Dauer von 3 Monaten zu sistieren. 4. Das vorliegende Verfahren sei bis zum Abschluss der Bauarbeiten zur Erstellung eines Wendehammers und des Sickerstreifens auf den Nachbargrundstücken Thun Gbbl. Nr. J.________ und K.________ zu sistieren und die Situation nach Fertigstellung des Wendehammers und des Sickerstreifens neu zu beurteilen. 6. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Es gab den Mitgliedern der einfachen Gesellschaft H.________ Gelegenheit, sich als Partei am Verfahren zu beteiligen, wovon diese Gebrauch machten. Die Beschwerdegegnerschaft beantragt mit Stellungnahme vom 20. November 2017, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei. Die Stadt Thun nahm mit Eingabe vom 20. November 2017 Stellung, ohne einen expliziten Antrag zu stellen. Gleichzeitig stellte sie dem Rechtsamt die Eingabe der Beschwerdeführerin zu, in der diese der Stadt einen Lösungsvorschlag im Sinne der nicht angefochtenen Ziffer 4 unterbreitete. 7. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2017 wies das Rechtsamt der BVE die Sistierungsgesuche ab und sandte den Wiederherstellungsvorschlag der Beschwerdeführerin an die Stadt Thun zur Weiterbehandlung zurück. 8. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 120/2017/56 5 II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Die angefochtene Verfügung ist der Beschwerdeführerin am 18. September 2017 zugegangen. Die 30-tägige Beschwerdefrist ist mit Einreichung der Beschwerde am 18. Oktober 2017 gewahrt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. b) Die Beschwerdeführerin beantragt die Feststellung, dass die auf ihrem Grundstück Nr. I.________ realisierte Entwässerungslösung den behördlichen Anforderungen zur Entwässerung genüge. Mit Verfügung werden in der Regel Leistungspflichten festgelegt oder Pflichten und Rechte gestaltend begründet, geändert oder aufgehoben. Feststellungsbegehren sind nur dann möglich, wenn Leistungs- oder Gestaltungsbegehren ausgeschlossen sind. Ausserdem setzen sie ein entsprechendes Feststellungsinteresse an der Klärung der Rechtslage voraus.3 Die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist eine Leistungsverfügung und setzt notwendigerweise voraus, dass überhaupt ein unrechtmässiger Zustand besteht. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung der angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen und kann daher mit dem Leistungsbegehren bestreiten, dass ein unrechtmässiger Zustand besteht. Auf das Feststellungsbegehren ist daher nicht einzutreten. c) Grundvoraussetzung für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist, dass ein unrechtmässiger Zustand besteht (vgl. Art. 45 Abs. 2 und Art. 46 BauG). Nach Eingang der baupolizeilichen Anzeige prüfte die Stadt Thun bereits im baupolizeilichen Verfahren von 2014/2015, ob die bestehende Entwässerung auf Parzelle Nr. I.________ den Anforderungen genügt und verneinte dies. Im Gesamtentscheid mit Wiederherstellungsverfügung vom 13. Februar 2015 ordnete sie deshalb die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an. Soweit die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, es bestehe gar kein unrechtmässiger Zustand, hätte sie diese 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 3 BVR 2010 S. 337 E. 3.2 RA Nr. 120/2017/56 6 Wiederherstellungsverfügung mit Beschwerde anfechten können, was sie aber unterliess. Hingegen reichten die Mitglieder der einfachen Gesellschaft H.________ Beschwerde bei der BVE ein, und machten unter anderem geltend, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei der Platzentwässerung sei unklar und unvollständig geregelt. Im Entscheid vom 26. Juni 20154 hielt die BVE fest, dass die Entwässerung der Plätze offensichtlich mangelhaft sei, weil das Wasser auf die Nachbargrundstücke laufe; es bestehe ein unrechtmässiger Zustand (Erwägung 5c). Die BVE erachtete die Wiederherstellungsanordnung als zu unbestimmt, hob die Wiederherstellungsverfügung auf und wies die Sache zur Festlegung einer konkreten Wiederherstellungsmassnahme an die Vorinstanz zurück. Die Beschwerdeführerin hat auch diesen Entscheid nicht angefochten. Er ist in Rechtskraft erwachsen. Demnach ist bereits rechtskräftig entschieden, dass die bestehende Platzentwässerung den Anforderungen nicht genügt und ein unrechtmässiger Zustand besteht. Mit anderen Worten stellt sich nicht mehr die Frage, ob, sondern nur noch wie der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden muss. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.5 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens können deshalb nur die neu verfügten Anordnungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sein. Zwar hat die Vorinstanz in Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung festgehalten: "Der eingebaute Belag erfüllt die rechtskräftig verfügten Anforderungen nicht." Es ist nicht klar, ob sie damit auf das bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin reagierte. Das oben Gesagte gilt aber gleichermassen für das vor- instanzliche Verfahren: die Voraussetzungen für ein Feststellungsbegehren waren auch in jenem Verfahren nicht gegeben, d.h. eine Feststellungsverfügung wäre nicht möglich. Da die Stadt Thun aber eine Leistungsverfügung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erlassen hat, kann die Aussage in Ziffer 3 auch als Begründungselement ohne Verfügungscharakter aufgefasst werden. Die Frage der Funktionstüchtigkeit der bestehenden Sickerverbundsteine kann somit nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden. Insoweit ist nicht auf die Beschwerde einzutreten. 4 RA Nr. 110/2015/40 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 bis 8 RA Nr. 120/2017/56 7 d) Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG6 müssen Parteieingaben einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Obwohl an die Begründung praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt werden, muss aus einem Rechtsmittel ersichtlich sein, weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit den angefochtenen Erkenntnissen auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessensausübung nach Auffassung der Beschwerdeführerin verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind. Auf Begehren ohne Begründung ist nicht einzutreten.7 Die Beschwerdeführerin hat die Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 535.00 (Ziffer 9) angefochten, aber nicht begründet, weshalb diese Kostenverfügung nicht rechtmässig sein sollte. Die Beschwerde genügt insofern der Begründungspflicht nicht; auf dieses Rechtsbegehren kann nicht eingetreten werden. e) Angefochten ist auch die Anordnung in Ziffer 5, wonach der Beschwerdegegnerschaft zu gegebener Zeit das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Lösungsvorschlag gemäss Ziffer 4 zu geben ist. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist auch nicht erkennbar, inwiefern sie durch diese Anordnung überhaupt betroffen und belastet ist. Mangels Beschwer und wegen ungenügender Begründung ist auch auf dieses Begehren nicht einzutreten. 2. Wiederherstellungsmassnahmen a) Besteht ein unrechtmässiger Zustand, ordnet die Baupolizeibehörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an (vgl. Art. 45 Abs. 2 und Art. 46 BauG). Die Wiederherstellungsmassnahme muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen. Eine Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 7 VGE 2012/36 vom 15.05.2012, E. 3.3; BVR 2007 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15 RA Nr. 120/2017/56 8 Zustands nötig ist und die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.8 b) Die Vorinstanz hat zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes angeordnet, dass der eingebaute Belag soweit zurückzubauen ist, dass bei Verschlammung oder Starkregen eine Versickerung über die Schulter in den baubewilligten Grünstreifen erfolgen kann. Sie nimmt dabei Bezug auf den mit Gesamtbauentscheid vom 16. Mai 2012 bewilligten Zustand. Auf dem bewilligten Plan Erdgeschoss / Umgebung ("Planaustausch", mit Bewilligungsstempel der Stadt Thun vom 20. Dezember 2012) war zwischen den Parkplätzen und der Parzelle Nr. J.________ ein Grünstreifen vorgesehen. Mit Gesamtentscheid vom 16. Mai 2012 wurden folgende Gewässerschutzauflagen verbindlich: "Punkt 9: Parkplätze und Zufahrt sind mit einer durchlässigen Befestigung zu versehen. Sofern eine Entwässerung unumgänglich ist, hat diese ungefasst über die belebte Bodenschicht (Humusstärke >30 cm) ins eigene, angrenzende Gelände zu erfolgen. Andernfalls ist ein neues Gewässerschutzgesuch einzureichen." "Punkt 12: Wenn die Zufahrt und Vorplätze mit einem geschlossenen Belag (Asphalt, Sickersteine oder Verbundsteine mit kleineren Fugen als 1,5 cm) versehen werden und ein Gefälle Richtung einer öffentlichen Strasse oder eines Trottoirs aufweisen, muss eine Rinne (ganze Einfahrtsbreite) oder ein Einlaufschacht (mit Schlammsack) auf der eigenen Parzelle gesetzt werden. Dieses Wasser muss über einen Schlammsammler in die Kanalisation eingeleitet werden. Es darf kein Wasser auf den öffentlichen Grund gelangen."9 c) Es besteht ein grosses öffentliches Interesse daran, dass die Vorschriften und die Auflagen der Baubewilligung eingehalten werden. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, dass sie gutgläubig gehandelt hat. Sie ist jedoch der Ansicht, Wiederherstellungsmassnahmen seien nicht notwendig, weil der eingebaute Belag mit Sickersteinen die Platzentwässerung bereits ausreichend gewährleiste. Bei der Frage, ob eine Wiederherstellungsmassnahme erforderlich bzw. notwendig ist, wird die vorgesehene Massnahme in Hinblick auf die Herstellung des erwünschten, rechtmässigen Zustandes geprüft. Die Behörde soll nicht umfangreichere Massnahmen 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 9; BVR 2013 S. 85 E. 5.1 9 Vgl. BDE vom 26. Juni 2015 E. 5 (RA Nr. 110/2015/4); Verfügung vom 13. September 2017 E. 2 RA Nr. 120/2017/56 9 anordnen, als dafür nötig sind. Es handelt sich somit um einen Teilaspekt der Verhältnismässigkeitsprüfung. Davon zu unterscheiden ist die vorgängig zu beantwortende Frage, ob ein unrechtmässiger Zustand besteht. Wie oben dargelegt, ist vorliegend bereits rechtskräftig entschieden, dass die bestehende Platzentwässerung auf der Parzelle Nr. I.________ den Anforderungen nicht genügt. d) Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es sei zu berücksichtigen, dass auf den angrenzenden Parzellen der Beschwerdegegnerschaft ein Wendehammer samt Sickerkiesstreifen geplant sei und das Terrain angehoben werde. Damit werde die Entwässerungssituation auf ihrer Parzelle Nr. I.________ entscheidend verändert, weil allfälliges Wasser ohnehin nicht mehr auf die Nachbarparzellen abfliessen könnte. Die Beschwerdegegnerschaft bringt dagegen vor, der geplante Wendehammer habe keinen Zusammenhang mit der Entwässerung der Plätze und der Zufahrt auf Parzelle Nr. I.________. Der Wendehammer werde beidseits auf den eigenen Parzellen entwässert. Die Beschwerdeführerin habe kein Recht, das überschüssige Meteorwasser der Parzelle Nr. I.________ auf die Nachbarparzellen abzuleiten und dort versickern zu lassen. Die Versickerung des anfallenden Wassers muss auf der eigenen Parzelle erfolgen. Dieser an sich selbstverständliche Grundsatz ergibt sich auch aus den oben zitierten Gewässerschutzauflagen. Die Entwässerung muss daher auf der Parzelle Nr. I.________ selber funktionieren, und zwar unabhängig davon, wie das Terrain auf den benachbarten Parzellen gestaltet ist oder verändert wird. Die Bauvorhaben auf den benachbarten Parzellen haben keinen Einfluss auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auf der Parzelle Nr. I.________ und sind vorliegend unerheblich. Gegen den verfügten Rückbau des Belags auf der Parzelle Nr. I.________ wendet die Beschwerdeführerin im Übrigen nichts Konkretes ein. Mit der angeordneten Massnahme kann anfallendes Wasser aufgefangen werden und auf der Parzelle Nr. I.________ versickern. Die Massnahme ist einfach umsetzbar und ohne weiteres zumutbar. Die Beschwerdeführerin begründet auch nicht, weshalb der Vorbehalt von allfälligen Nachbesserungen unzulässig sein sollte (Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung). Vorerst handelt es sich nur um einen Hinweis, mit dem der Beschwerdeführerin noch keine konkreten Pflichten auferlegt werden. Nachbesserungen würden erst verfügt, wenn sie für eine genügende Versickerung auf der Parzelle Nr. I.________ erforderlich sind. Der Hinweis von Ziffer 6 verdeutlicht aber, dass die Entwässerung auf dem Grundstück Nr. I.________ selber einwandfrei funktionieren muss. RA Nr. 120/2017/56 10 e) Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung weder eine 1,2 m hohe Mauer noch einen um 5 cm überragenden Stellriemen angeordnet, ebenso wenig die Verbreiterung der Fugen auf 1,5 cm. Die dagegen vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin zielen ins Leere. f) Die Beschwerdeführerin erklärte, sie beabsichtige grundsätzlich, mit dem Tiefbauamt der Stadt Thun eine Lösung gemäss Ziffer 4 der Verfügung umzusetzen. Die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen und die Ungewissheit, ob diese Vorgehensweise erfolgreich sein werde, habe sie veranlasst, die vorliegende Beschwerde einzureichen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz widerspreche Treu und Glauben im Geschäftsverkehr und sei bei einer allfälligen Kostenliquidation zu berücksichtigen. Ein treuwidriges Vorgehen der Vorinstanz ist nicht erkennbar. Im Gegenteil hat sie aufgrund des Rückweisungsentscheids der BVE nun zu Recht eine neue Verfügung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erlassen. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin noch einmal die Möglichkeit zu geben, eine eigene Alternativlösung vorzuschlagen. In der angefochtenen Verfügung ist sowohl für die Umsetzung der angeordneten Wiederherstellungsmassnahme als auch für das Einreichen einer Alternativlösung eine Frist von drei Monaten angesetzt. Reicht die Beschwerdeführerin innert dieser Frist einen entsprechenden Lösungsvorschlag für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ein, schiebt dies die Umsetzung des angeordneten Rückbaus gemäss Ziffer 3 vorerst auf. Es besteht keine Fristenkollision zwischen der Umsetzung der verfügten Wiederherstellungsmassnahme und einer Alternativlösung nach Ziffer 4. Die Frist von drei Monaten ist im Übrigen ausreichend bemessen, um einen Lösungsvorschlag zu erarbeiten und dem Tiefbauamt der Stadt Thun vorzulegen. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass die Streitigkeit um die Entwässerung schon gut drei Jahre andauert und in dieser Zeit bereits über Lösungen diskutiert werden konnte. Die Rüge erweist sich als unbegründet. RA Nr. 120/2017/56 11 3. Kosten a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'400.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV10). Darin enthalten sind auch die Kosten für die Zwischenverfügung vom 27. November 2017. b) Die Beschwerdeführerin ist sowohl mit ihren Anträgen zur Sistierung des Beschwerdeverfahrens als auch mit den Rechtsbegehren in der Hauptsache unterlegen. Bei diesem Ausgang hat sie die gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). c) Die Beschwerdegegnerschaft war nicht anwaltlich vertreten. Die Gemeinde hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung der Gemeinde Thun vom 13. September 2017 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 10 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 120/2017/56 12 IV. Eröffnung - Herrn Fürsprecher B.________, eingeschrieben - Herrn C.________, zu Handen der einfachen Gesellschaft H.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Stadt Thun, Bauinspektorat, eingeschrieben BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin