3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden zu 2/3 der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt, ausmachend Fr. 800.–. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die restlichen Kosten werden nicht erhoben. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - A.________, eingeschrieben - B.________, eingeschrieben - Frau C.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Steffisburg, Bauinspektorat, eingeschrieben