Die Wasserleitungen ins Dachgeschoss sind stillzulegen und zu plombieren. Von diesen Wiederherstellungsmassnahmen ausgenommen ist das Zimmer "bestehend" auf der Südseite, mit einer Flächenangabe von 13,6 m2 gemäss Grundrissplan Dachgeschoss, Vorakten pag. 16. Dieses Zimmer kann weiterhin als beheizte Mansarde ohne Wasseranschluss genutzt werden. 20 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 120/2017/55 13