und die Grundeigentümerin werden angewiesen, die nachstehenden Massnahmen an der eingebauten 2 ½-Zimmer-Wohnung im Dachgeschoss auszuführen: ‒ Sämtliche dem Wohnen dienende Gegenstände, nicht ortsfest montiertes Mobiliar und Einrichtungsgegenstände wie Betten, Schränke, etc. sind aus der Wohnung zu entfernen. ‒ Die Heizkörper in der Wohnung sind vom Heizsystem abzukoppeln und zu plombieren. ‒ Die Wasserleitungen ins Dachgeschoss sind stillzulegen und zu plombieren.