1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Gemeinde Steffisburg vom 8. September 2017 wird wie folgt geändert und von Amtes wegen angepasst: 1. Die A.________ und die Grundeigentümerin werden angewiesen, die nachstehenden Massnahmen an der eingebauten 2 ½-Zimmer-Wohnung im Dachgeschoss auszuführen: ‒ Sämtliche dem Wohnen dienende Gegenstände, nicht ortsfest montiertes Mobiliar und Einrichtungsgegenstände wie Betten, Schränke, etc. sind aus der Wohnung zu entfernen.