Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrer Beschwerde insoweit durch, als das Südzimmer (Mansarde) von der Wiederherstellungsmassnahme ausgenommen wird und das vorsorgliche Benützungsverbot auf den 1. Mai 2018 angesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1 und 2 haben keine Anträge gestellt und gelten daher nicht als unterliegend. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin 2/3 der Verfahrenskosten zu tragen, ausmachend Fr. 800.–. Die restlichen Kosten werden nicht erhoben. b) Die Gemeinde hat keinen Anspruch auf Parteikosten (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid