h) Wie bereits ausgeführt, gibt es seit dem Verkauf des Grundstücks zwei verschiedene Störerinnen: die Beschwerdeführerin, die den unrechtmässigen Zustand herbeigeführt hat (Verhaltensstörerin) und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte 1, deren Liegenschaft davon betroffen ist (Zustandsstörerin). Beide sind daher zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verpflichtet. Die angefochtene Verfügung wird in dieser Hinsicht von Amtes wegen angepasst. 4. Kosten 18 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 3