Die Beschwerdeführerin handelte mit der Vermietung qualifiziert bösgläubig, was nach der Rechtsprechung einen besonders strengen Massstab bei der Beurteilung des Benützungsverbots rechtfertigt.19 Zwar ist das Mietverhältnis auf die von Amtes wegen Beteiligte 1 übergegangen, so dass diese heute den Vorteil aus der illegalen Wohnnutzung hat. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte 1 muss sich das Verhalten der Rechtsvorgängerin aber anrechnen lassen. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass sich das Benützungsverbot in erster Linie auf die Mieterin auswirkt. Auch hier ist deshalb sinngemäss die dreimonatige mietrechtliche Kündigungsfrist heranzuziehen.