Der Mietvertrag wurde auf den 1. September 2017 abgeschlossen. Nach Angaben der Gemeinde ist die Mieterin (von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte 2) frühestens per 1. Juli 2017 in die Wohnung eingezogen, d.h. zu einem Zeitpunkt, als das baupolizeiliche Verfahren bereits seit Monaten hängig war und die Liegenschaft noch der Beschwerdeführerin gehörte. Die Beschwerdeführerin handelte mit der Vermietung qualifiziert bösgläubig, was nach der Rechtsprechung einen besonders strengen Massstab bei der Beurteilung des Benützungsverbots rechtfertigt.19 Zwar ist das Mietverhältnis auf die von Amtes wegen Beteiligte 1 übergegangen, so dass diese heute den Vorteil aus der illegalen Wohnnutzung hat.