g) Die Gemeinde hat ein Benützungsverbot erlassen, solange die Wohnung nicht geräumt ist. Dieses Benützungsverbot hat vorsorglichen Charakter und ist sofort vollstreckbar (Art. 46 Abs. 1 BauG).18 Die vorliegende Beschwerde hatte hinsichtlich des Benützungsverbots keine aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 68 Abs. 1 VRPG). Das Verbot, die Wohnung zu nützen ist gerechtfertigt, weil die die Beschwerdeführerin bzw. heute die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte 1 durch die Vermietung der Wohnung einen Gewinn aus der unrechtmässigen Nutzung erzielt. Der Mietvertrag wurde auf den 1. September 2017 abgeschlossen.