f) Vertragliche Vereinbarungen mit Dritten, wie beispielsweise Mietverträge, stehen einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht entgegen. Bei der Festsetzung der Wiederherstellungsfrist sind aber die gesetzlichen Kündigungsfristen zu beachten.17 Die Wiederherstellungsfrist beträgt drei Monate ab Rechtskraft der Verfügung. Somit kann das Mietverhältnis unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Fristen aufgelöst werden. Selbst wenn keine Kündigung erfolgen würde, stünde ein Mietverhältnis nach dieser Frist der baupolizeilichen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht entgegen.