Die Gemeinde erhielt spätestens anlässlich der Voranfrage vom April 2011 Kenntnis der Mansarde. Die Fünfjahresfrist zur Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands war bei Erlass der Wiederherstellungsverfügung daher bereits abgelaufen (vgl. Art. 46 Abs. 3 BauG). Die Gemeinde macht keine zwingenden öffentlichen Interessen geltend, die nach Ablauf der fünf Jahre Wiederherstellungsmassnahmen erfordern würden, und solche sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ohne WC und Waschmöglichkeit könne die Mansarde nicht vermietet werden. Mansarden sind keine eigenständigen Wohneinheiten, sondern gehören zu einer Wohnung. Die Mansarde muss weder über ein WC /