e) Die Beschwerdeführerin und die Gemeinde gehen davon aus, dass vor dem Einbau der Dachwohnung bereits ein beheiztes Mansardenzimmer vorhanden war. Gemäss Angabe in der Verkaufsdokumentation datiert das Gebäude von 1880, weitere Archivakten sind bei der Gemeinde nicht (mehr) vorhanden. Es ist daher unklar, ob dieses Mansardenzimmer je bewilligt wurde. Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin erklärte in ihrer Voranfrage vom April 2011, im Dachgeschoss bestehe eine Mansarde von 18 m2. Auf dem Grundrissplan des Dachgeschosses bezeichnete sie das Zimmer auf der Südseite als "bestehend".14 Dass dies die Mansarde war, ergibt sich auch aus dem Foto in