Davon ist die laufende Ortsplanungsrevision noch weit entfernt. Die Revision ist erst in der Phase der Grundlagenbeschaffung, das künftige Nutzungsmass wurde noch nicht definiert. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit hat die Gemeinde die Ortsplanungsrevision jedoch insofern berücksichtigt, als dass sie lediglich die Räumung der Wohnung, die Unterbrechung und Plombierung der Wasserleitungen und Heizkörper verlangt sowie die Wohnnutzung verbietet. Sie hat damit die mildest möglichen Massnahmen angeordnet, die geeignet und erforderlich sind, um die Wohnung unbewohnbar zu machen und insoweit den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.