d) Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Umstand, dass die Gemeinde keine weiteren baulichen Wiederherstellungsmassnahmen verlangt habe, zeige, dass sie selber mit einer Zonenänderung bei der Ortsplanungsrevision rechne. In der laufenden Ortsplanungsrevision wird das Baureglement nach Angaben der Gemeinde vollständig erneuert und an die BMBV angepasst. Einer neuen baurechtlichen Grundordnung kommt aber erst dann eine Vorwirkung zu, wenn sie öffentlich aufgelegt wurde (Art. 36 Abs. 2 BauG). Davon ist die laufende Ortsplanungsrevision noch weit entfernt.