c) Das Interesse an der Förderung von baulicher Verdichtung steht der vorliegenden Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht entgegen. Auch wenn die innere Verdichtung unbestritten ein wichtiges öffentliches Interesse darstellt, ist sie nur im Rahmen des Baureglements und der übrigen anwendbaren Normen möglich. Die Überschreitung der Ausnützungsziffer ist vorliegend gross. An der Einhaltung der baurechtlichen Grundordnung besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Illegales Bauen und Nutzen soll nicht belohnt werden.