b) Die Gemeinde hat der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin im Rahmen der Voranfrage von April 2011 mitgeteilt, dass der Einbau einer Dachwohnung in der Liegenschaft auf Parzelle Nr. E.________ nicht bewilligungsfähig ist. Die Beschwerdeführerin muss sich dieses Wissen anrechnen lassen. Zudem wird vorausgesetzt, dass die Baubewilligungspflicht für Bauvorhaben bekannt ist. Wer bauen und nutzen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern und sich allenfalls bei den Behörden nach den Vorschriften erkundigen.13 Die Beschwerdeführerin gilt im baurechtlichen Sinn als bösgläubig.