Bei einer Gesamtbetrachtung beider Parzelle beträgt die Ausnützung gemäss Berechnung der Beschwerdeführerin 0,71, was die zulässige AZ von 0,65 ebenfalls deutlich überschreitet. Es bestünde somit nicht genügend unbeanspruchte Fläche auf der Parzelle Nr. G.________, um mittels Nutzungsübertragung für die Dachwohnung auf der Parzelle Nr. E.________ einen baureglementskonformen Zustand herzustellen. 3. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes