Ausnahmebewilligung (aArt. 94 Abs. 5 BauV). Sie muss aber in einem Dienstbarkeitsvertrag vereinbart werden, der im Grundbuch eingetragen wird (aArt. 94 Abs. 1 und 3 BauV). Die Gemeinde führt einen Ausnützungskataster oder ein besonderes Verzeichnis über die Nutzungsübertragungen (aArt. 94 Abs. 4 BauV). Vorliegend ist im Grundbuch keine Nutzungsübertragung von der Parzelle Nr. G.________ auf die Parzelle Nr. E.________ eingetragen. Bei einer Gesamtbetrachtung beider Parzelle beträgt die Ausnützung gemäss Berechnung der Beschwerdeführerin 0,71, was die zulässige AZ von 0,65 ebenfalls deutlich überschreitet.