Es handelt sich somit um eine enorme Abweichung vom Baureglement, auch wenn der Einbau der Wohnung ohne Veränderung der Fassade und des Bauvolumens erfolgte. Die hohe Ausnützung zeigt denn auch, dass das Grundstück keine Besonderheiten aufweist, die die Bebauung erschweren. Mit den beiden unteren Wohnungen sowie den Gewerberäumen konnte bereits eine höhere Nutzung realisiert werden, als heute zulässig ist. Es liegen daher keine besonderen Verhältnisse vor. Ein nachträgliches Baugesuch wäre aussichtslos, da keine Ausnahmebewilligung für die Überschreitung der AZ erteilt werden könnte.