e) Nach der Rechtsprechung ist bei Ausnahmen von Ausnützungsziffern eines Grundstücks besondere Zurückhaltung geboten.11 Die Ausnützung auf der Parzelle Nr. E.________ lag bereits vor dem Einbau der Dachwohnung weit über der in der WG2 zulässigen AZ und im Übrigen auch über dem Wert, der in der angrenzenden WG3 gilt (0,8). Bei der zulässigen AZ von 0,65, dürfte die BGF auf der Parzelle Nr. E.________ nur rund 247 m2 betragen. Es handelt sich somit um eine enorme Abweichung vom Baureglement, auch wenn der Einbau der Wohnung ohne Veränderung der Fassade und des Bauvolumens erfolgte.