Als anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) gilt die Summe aller dem Wohnen oder dem Gewerbe dienenden oder hierfür verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflächen einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte (Art. 93 Abs. 2 BauV). Die anrechenbaren Flächen werden in Art. 93 Abs. 2 BauV näher definiert. Für das Gebäude auf Parzelle Nr. E.________ geht die Beschwerdeführerin von einer Geschossfläche von 396,3 m2 aus (inklusive neue Dachwohnung).9 Bei dieser Berechnung stützt sie sich auf die eigenen Messungen sowie auf die Angaben aus der Verkaufsdokumentation und der Verkehrswertschätzung.