d) Gemäss Grundbuchangaben GRUDIS weist die Parzelle Nr. E.________ eine Grundstücksfläche von 413 m2 auf. Diese ist nicht identisch mit der anrechenbaren Landfläche gemäss Art. 93 Abs. 3 BauV. So werden unter anderem Wald und Gewässer nicht angerechnet (Art. 93 Abs. 3 Bst. b BauV). Vorliegend müsste die Fläche von 32 m2 "fliessendes Gewässer" sicher von der Gesamtfläche abgezogen werden. 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 26- 27 N. 4 6 BVR 2007, S. 164, E. 4.1