Die Definition der Ausnützungsziffer (AZ) findet sich in Art. 93 BauV. Dieser Artikel wurde mit der Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen vom 11. Mai 2011 (BMBV8) auf den 1. August 2011 aufgehoben. Da die Gemeinde Steffisburg die BMBV noch nicht umgesetzt hat, gelten die früheren Art. 93 bis 98 BauV weiter, bis die baurechtliche Grundordnung angepasst ist (Art. 34 Abs. 2 BMBV). Nach Art. 93 BauV ist die Ausnützungsziffer die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche.