c) Massgebend ist die Zonenzuordnung der Parzelle Nr. E.________ und die dafür geltenden baupolizeilichen Vorschriften. In der WG2 gilt eine Ausnützungsziffer von 0,65 (Art. 60 GBR7). Der Umstand, dass die umliegenden Gebiete teilweise in der WG3 liegen und eine höhere Ausnützungsziffer haben, ist für ein Bauvorhaben auf der Parzelle Nr. E.________ irrelevant. Vorliegend geht es auch nicht um eine Neueinzonung, Art. 11c BauV ist nicht anwendbar.