Vorschrift, von der abgewichen werden soll und das Ausmass der Abweichung.5 Eine Ausnahmebewilligung setzt aber ein Baugesuch voraus. Im Widerherstellungsverfahren hat die Baupolizeibehörde die Grundeigentümerin grundsätzlich auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hinzuweisen (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG). Denn es wäre unverhältnismässig, eine an sich bewilligungsfähige Baute oder Anlage bloss wegen Fehlens der förmlichen Baubewilligung beseitigen zu lassen. Wenn das Bauvorhaben aber offensichtlich nicht bewilligungsfähig ist, braucht die Baupolizeibehörde nicht Gelegenheit zum Einreichen eines nachträglichen Baugesuchs zu geben.6