b) Gemäss Art. 26 BauG können Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften bewilligt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und wenn keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Die Ausnahmegründe müssen mit den Besonderheiten des Baugrundstücks oder des Bauvorhabens zusammenhängen. Zu berücksichtigen sind dabei auch das Interesse der Bauherrschaft an der Ausnahme, die Bedeutung der 4 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) RA Nr. 120/2017/55 6