Die von der Beschwerdeführerin genannten Gründe (höhere AZ auf den umliegenden Grundstücken, kein zusätzliches Bauvolumen und keine Fassadenänderung) könnten nicht als besondere Verhältnisse betrachtet werden und rechtfertigten keine Ausnahme für die Überschreitung der maximal zulässigen Nutzung. An der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen bestehe ein grosses öffentliches Interesse. Eine Ausnahme von der AZ würde ein Präjudiz schaffen und sei daher zu keinem Zeitpunkt in Aussicht gestellt worden.