Die Gemeinde macht geltend, die Einhaltung der Ausnützungsziffer habe parzellenscharf zu erfolgen. Zwischen den Parzellen Nr. G.________ und E.________ habe keine Nutzungsübertragung gemäss Art. 94 BauV stattgefunden. Eine solche würde an der Überschreitung der AZ auch nichts ändern. Eine Ausnahme nach Art. 26 BauG setze besondere Verhältnisse voraus. Die von der Beschwerdeführerin genannten Gründe (höhere AZ auf den umliegenden Grundstücken, kein zusätzliches Bauvolumen und keine Fassadenänderung) könnten nicht als besondere Verhältnisse betrachtet werden und rechtfertigten keine Ausnahme für die Überschreitung der maximal zulässigen Nutzung.