a) Die Beschwerdeführerin beantragt eine Ausnahmebewilligung für die Überschreitung der Ausnützungsziffer. Sie bringt vor, die Parzellen Nr. G.________ und E.________ müssten zusammen betrachtet werden. Nach neuster Berechnung betrage die genutzte Fläche insgesamt 529 m2, was bei einer anrechenbaren Grundstücksfläche von total 743 m2 einer Ausnützung von 0,71 % entspreche. Die einzuhaltende Ausnützungsziffer (AZ) von 0,65 werde somit lediglich um 0,06 überschritten. Die eingebaute Wohnung diene der erwünschten Verdichtung. Für neue Einzonung sei nach Art. 11c BauV4 im Kerngebiet eine AZ von mindestens 0,80 vorgeschrieben.