Während des baupolizeilichen Verfahrens und bis kurz vor Erlass der Wiederherstellungsverfügung war sie gleichzeitig auch Grundeigentümerin. Da die Gemeinde nicht über den Eigentümerwechsel informiert war, als sie am 8. September 2017 die Wiederherstellungsverfügung erliess, hatte sie keinen Anlass, in der Verfügung zwischen Verhaltensstörerin und Zustandsstörerin zu unterscheiden. Da die Beschwerdeführerin ursprünglich beides war, ist sie in der angefochtenen Verfügung auch als Verhaltensstörerin gemeint. Sie wird daher mit der angefochtenen Verfügung verpflichtet. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht nur durch die 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)