In der angefochtenen Verfügung hat die Gemeinde die Grundeigentümerin zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verpflichtet. Am 6. September 2017, zwei Tage bevor die angefochtene Verfügung erlassen wurde, ist das Eigentum am Grundstück Steffisburg Gbbl. Nr. E.________ an die B.________ übergegangen. Mit dem unbewilligten Einbau der Dach-Wohnung hat jedoch die Beschwerdeführerin den unrechtmässigen Zustand verursacht und gilt als Verhaltensstörerin. Während des baupolizeilichen Verfahrens und bis kurz vor Erlass der Wiederherstellungsverfügung war sie gleichzeitig auch Grundeigentümerin.