Nach verwaltungs- und bundesgerichtlicher Praxis gilt der Grundsatz, dass die Wiederherstellungsverfügung an den Störer zu richten ist. Grundsätzlich ist das derjenige, der die Baurechtswidrigkeit selbst oder durch Personen, für deren Verhalten er verantwortlich ist, verursacht hat (sogenannter Verhaltensstörer). Sind Grundeigentum und Bauherrschaft nicht (mehr) in der gleichen Hand, genügt es nach der Spezialvorschrift von Art. 46 Abs. 2 BauG nicht, wenn nur die Verhaltensstörerin ins Recht gefasst wird; die Wiederherstellungsverfügung muss zwingend auch an die Grundeigentümerin gerichtet werden.3