Die fünfjährige Wiederherstellungsfrist sei abgelaufen. Das Mansardenzimmer (18 m2) könne von der Wiederherstellung ausgenommen werden, wenn in dieser Fläche weder Küche noch Bad untergebracht seien und der Raum nicht als eigenständige Wohneinheit genutzt werde. 6. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und