5. Das Rechtsamt gab der Gemeinde, der Beschwerdeführerin sowie der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1 Gelegenheit, den bewilligten Plan des Dachgeschosses bzw. Beweise für das Vorbestehen einer Mansarde einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte am 27. Dezember 2017 eine Eingabe ein. Die Gemeinde erklärte in ihrer Stellungnahme vom 27. Dezember 2017, es existierten keine weiteren Archivakten. Sie habe jedoch mindestens seit der Voranfrage der F.________ Immobilien AG im Jahr 2012 Kenntnis eines Mansardenzimmers im Dachgeschoss. Die fünfjährige Wiederherstellungsfrist sei abgelaufen.