4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, beteiligte die neue Grundeigentümerin und die Mieterin von Amtes wegen am Verfahren. Es holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde beantragt mit Stellungnahme vom 6. November 2017, die Beschwerde sei abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1 und 2 liessen sich nicht vernehmen.