3. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt, die angefochtene Wiederherstellungsverfügung sei aufzuheben und eine nachträgliche Baubewilligung zur Umnutzung zu erteilen. Gleichzeitig weist sie darauf hin, dass sie die Liegenschaft an die Firma B.________ verkauft hat und dass die Wohnung im Dachgeschoss vermietet ist. RA Nr. 120/2017/55 3