Die Anweisungen sind innert 3 Monaten nach Rechtskraft dieser Verfügung umzusetzen. 3. Die Grundeigentümerin hat sicherzustellen, dass die Wohnung nicht weiter zu Wohnzwecken genutzt wird. Solange die Wohnung nicht geräumt ist, gilt ein Benützungsverbot. 4. Auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes der baulichen Veränderungen wird verzichtet, bis die Bewilligungsfähigkeit nach Abschluss der Ortsplanungsrevision (Revidierung des Nutzungsmasses) definitiv beurteilt werden kann. Gleichzeitig drohte die Gemeinde die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an.