1. Die Grundeigentümerin wird angewiesen, die nachstehenden Massnahmen an der eingebauten 2 ½-Zimmer-Wohnung im Dachgeschoss auszuführen: ‒ Sämtliche dem Wohnen dienende Gegenstände, nicht ortsfest montiertes Mobiliar und Einrichtungsgegenstände wie Betten, Schränke, etc. sind aus der Wohnung zu entfernen. ‒ Die Heizkörper in der Wohnung sind vom Heizsystem abzukoppeln und zu plombieren. ‒ Die Wasserleitungen ins Dachgeschoss sind stillzulegen und zu plombieren. 2. Die Anweisungen sind innert 3 Monaten nach Rechtskraft dieser Verfügung umzusetzen.