E.________ liegt in der Wohn-/Gewerbezone WG2. Mit Schreiben vom 22. November 2016 eröffnete die Gemeinde das Wiederherstellungsverfahren. Sie teilte der Beschwerdeführerin mit, dass nach ihrer Information lediglich ein Mansardenzimmer von 18 m2 rechtmässig bestehe. Im Jahr 2011 sei die Voranfrage der Rechtsvorgängerin für den Einbau einer Dachwohnung negativ beantwortet worden, weil die Ausnützungsziffer beim bestehenden Gebäude bereits überschritten sei. Da die Rechtsgrundlagen nicht geändert hätten, könne auf das Einreichen eines nachträglichen Baugesuchs verzichtet werden.