1. Die Gemeinde stellte fest, dass die Beschwerdeführerin das Dachgeschoss mit Mansardenzimmer ihrer Liegenschaft an der D.________strasse ohne Baubewilligung in eine 2 ½- Zimmer-Wohnung ausgebaut hatte. Die Parzelle Steffisburg Gbbl. Nr. RA Nr. 120/2017/55 2