1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Seeland vom 31. August 2017 wird aufgehoben und die Sache zur Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Regierungsstatthalteramt Seeland hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten im Betrag von Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen.