Beschwerdeverfahren Fr. 400.00 bis Fr. 11'800.00 pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG18). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten. Im Beschwerdeverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel ohne Amtsberichte und Augenschein durchgeführt. Angesichts der hier umstrittenen Rechtsfragen sind auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als unterdurchschnittlich einzustufen.