c) Nach Art. 108 Abs. 3 VRPG hat die unterliegende Partei der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint. Die verfahrensrechtlichen Mängel und die Mängel bei der Sachverhaltsermittlung sind vorliegend der Vorinstanz anzulasten (vgl. Erwägung 6). Aufgrund der besonderen Umstände ist es hier gerechtfertigt, die Parteikosten nicht der unterliegenden Partei, sondern dem Gemeinwesen, d.h. dem Regierungsstatthalteramt Seeland, aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).