b) Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. In behördlichen Fehlleistungen, z.B. Mängeln in der Sachverhaltsermittlung, Nichtbeteiligung einer Partei im Verfahren oder der mangelhaften Begründungen, können besondere Umstände erblickt werden, wenn sie gewichtig und für die Parteien mit erheblichem Mehraufwand verbunden gewesen sind.16 Das ist hier angesichts der Verfahrensfehler und der mangelhaften Sachverhaltsabklärung der Fall.