Fr. 800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV15). Die Beschwerdeführenden obsiegen mit ihrem Antrag insoweit, als das Benützungsverbot aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Dagegen erachtete die Beschwerdegegnerin die Wiederherstellungsmassnahme als genügend. Sie gilt daher im Beschwerdeverfahren als unterliegende Partei.