b) Nach dem Gesagten ist der Hauptantrag der Beschwerde gutzuheissen. Die Ziffer 1 der Verfügung vom 31. August 2017 wird aufgehoben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, die Eventualanträge zu behandeln sowie die übrigen Rügen der Beschwerdeführenden zu prüfen. 8. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf RA Nr. 120/2017/54 11