Zudem bedarf es in einzelnen Punkten weiterer Sachverhaltsabklärungen. Falls nötig, ist ein Augenschein durchzuführen. Die Sache ist somit noch nicht entscheidreif. Es ist nicht Aufgabe der BVE als Beschwerdeinstanz, erstmals diese Abklärungen vorzunehmen. Das Regierungsstatthalteramt Seeland hat vorliegend die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 48 Abs. 1 BauG erlassen. Es ist daher sachgerecht, die Akten zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an das Regierungsstatthalteramt Seeland zurückzuweisen (Art. 72 Abs. 1 VRPG).